ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER DORALCO GESMBH
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von
Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle
Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein we-sentlicher Bestandteil jedes
unserer Angebote und jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages.
1.2 Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von
allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von unseren Bedingungen auszu-gehen ist,
auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zu-stimmung zu von
unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen
Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie
von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auf-
tragsannahme.
2.2 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw.
Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitun-gen, gelten als
vorweg genehmigt.
2.3 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthalte-nen
Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur
annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen und sämtlichen übergebenen
Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterla-gen dürfen Dritten ohne
unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Ein Vertrag erlangt für uns nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn wir die Be-
stellung/den Auftrag schriftlich bestätigen, oder wir der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich
entsprechen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
2.5 Sollte für die Vertragserfüllung das Vorliegen von behördlichen Bewilligungen
erforderlich sein, kommt der Vertrag erst mit Vorliegen der Bewilligungen zu-stande.
2.6 Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten unseres Vertragspart-ners.
2.7 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels
erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbei-ten oder
Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt. Die zu reparierende
Maschine muss vom Vertragspartner in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei
Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen sämtliche Kosten des Zu- und
Abtransportes zu Lasten unseres Vertragspart-ners.
3. Preise
3.1 Unsere Preise bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preislisten und der Dauer der
vereinbarten Lieferfrist. Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht in
unserem Verschulden liegen, verschieben, behalten wir uns die Geltendmachung von
Kostensteigerungen vor.
3.2 Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes aus-drücklich
vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpa-ckung, Verladung,
Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen,
und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Aus-fuhrumsatzsteuer.
3.3 Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller
Druckfehler.
3.4 Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. In Rechnung ge-stellt wird
der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen mit schuldbefrei-ender
Wirkung ausschließlich auf ein von uns namhaft gemachtes Konto oder an eine mit
Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Für die Rechtzei-tigkeit der Zahlung
ist bei Überweisungen die unwiderrufliche Gutschrift auf dem von uns bekanntgegebenen
Konto maßgebend.
4.2 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen spätesten bei Abholung /
Übergabe des Vertragsgegenstandes abzugs- und spesenfrei zu leis-ten. Bei
Zahlungsverzug (auch nur einer Teilzahlung) entfallen die unserem Ver-tragspartner
allenfalls eingeräumten Rabatte.
4.3 Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Hö-he zu
leisten, wenn auch für die Bezahlung des Rechnungsbetrages andere
Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Grundsätzlich sind von unserem Ver-tragspartner
die Mehrwertsteuergesetze zu berücksichtigen. Die Legung von
Mehrwertsteuerabschlagsrechnungen im Falle längerer Prüf- und Zahlungsziele gilt als
vereinbart.
4.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Ter-minverlust
sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem
Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu
berechnen. Im Falle der Säumnis ist unser Vertragspartner verpflichtet, neben den
Verzugszinsen auch alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen Kosten der
Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes, zu
ersetzen.
4.5 Terminverlust tritt ein, wenn der Vertragspartner mit einer vertragsgegen-ständlichen
Zahlung in Verzug gerät. In diesem Fall können wir den gesamten restlichen
Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminverlust tritt auch ein, wenn der
Vertragspartner mit der Herausgabe von vereinbarten Wech-seln oder mit der
Unterfertigung von zur Finanzierung notwendiger Kreditunter-lagen länger als 8 Tage in
Verzug ist. Weiters wird unsere gesamte Restforde-rung ohne Rücksicht auf Laufzeiten
sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Ver-mögen des Käufers erfolglos Exekution
betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt
wird, oder wenn sich sonst ir-gendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung
eines Insolvenzverfah-rens) verringert. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch
ausstehende Leistun-gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,
oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, oder Schadener-
satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen –
ungeachtet der Anwendbarkeit des Punktes 8. – zur Rücknahme bereits gelie-ferter
Produkte auf Kosten unseres Vertragspartners berechtigt, ohne dass hier-durch bereits
der Vertrag aufgehoben werden würde. Unser Vertragspartner ges-tattet einen solchen
Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausge-schlossen sind.
4.6 Für den Fall des Vertragsrücktrittes gemäß Punkt 4.5 sind wir berechtigt, vom
Vertragspartner für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes von Maschinen 1/5
des Bruttokaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Vertragsgegenstandes
zu verlangen. Uns zustehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.7 Wird eine Bestellung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, nicht
ausgeführt, so haben wir – ungeachtet der Anwendbarkeit des Punktes 4.6 – unabhängig
vom tatsächlich eingetretenen Schaden Anspruch auf eine nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegende Abstandszahlung von zu-mindest 20% des
Bruttokaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Son-deranfertigungen zusätzlich
Anspruch auf Ersatz der uns entstandenen Kosten. Uns zustehende
Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.8 In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) müssen wir
unserem Vertragspartner bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können
ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich
beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
4.9 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zah-lungen –
aus welchen Gründen auch immer – durch unseren Vertragspartner ist mangels
ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.
4.10 Wird der Auftrag vom Vertragspartner widerrufen, oder tritt er aus einem Grund, der
nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, zurück, sind wir – ungeachtet
unseres Erfüllungsanspruches – berechtigt, eine nicht dem rich-terlichen Mäßigungsrecht
unterliegende Stornogebühr in der Höhe des entgan-genen Gewinnes, mindestens jedoch
in der Höhe von 20% des Bruttokaufprei-ses zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht
steht unserem Vertragspartner nicht zu.
5. Lieferung
5.1 Soweit Lieferfristen vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein
Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem
Zustandekommen des Vertrages, bei Montage- oder Reparaturarbeiten mit Ü-bergabe des
Gerätes an uns. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls nicht vor der Bei-bringung der vom
Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und der von
ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Der Ver-tragspartner ist verpflichtet, den
Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit
schuldbefreiender Wirkung zu überneh-men.
5.2 Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages sind wir berechtigt, den
Liefertermin neu festzulegen.
5.3 Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 8 Wochen ist der Vertragpart-ner
berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschrie-benen Briefes
vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beein-flussbaren
Verzögerungen, auch wenn diese beim Zulieferanten eintreten (z.B. Brand, Streik,
Embargo, Fehlen von Transportmitteln) entsprechend. In solchen Fällen steht es uns frei,
ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zu-rückzutreten, dies gilt nach
unserer Wahl auch für noch nicht fällige Folgeliefe-rungen.
5.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt uns die Wahl der Versandart unter
Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
5.6 Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit dem Abgang
des Vertragsgegenstandes oder von Teilen des Vertragsgegenstandes von unserem
Lager, bei Zustellung ab Werk mit dem Abgang von diesem, auf den Vertragspartner über.
6.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Werk oder aus unserem Lager, der auf vom
Vertragspartner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, und bei ver-einbarter
Selbstabholung geht die Gefahr mit der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft
auf den Vertragspartner über. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition
unseres Vertragspartners nicht erfüllt werden, so treten die gesetzlichen Wirkungen des
Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein.
6.3 Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie
Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine
Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des
Vertragspartners durch uns abgeschlossen.
7. Annahmeverzug
7.1 Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die unser Ver-tragspartner
zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annah-meverzug. Spätestens
zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten auf unse-ren Vertragspartner über.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertragsge-genstand nach unserer Wahl zu
versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung unseres
Vertragspartners einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in
jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die für den
Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu
leisten.
7.2 Der Annahmeverzug berechtigt uns, ohne Setzung einer Nachfrist den Rück-tritt vom
Vertrag zu erklären. Im Falle des Vertragsrücktrittes können wir vom Vertragpartner eine
nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Zah-lung in Höhe von 20% des
Bruttokaufpreises als Entschädigung begehren; dar-über hinausgehende
Schadenersatzansprüche gegen unseren Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.
7.3 Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so
können wir alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten unserem Ver-tragspartner in
Rechnung stellen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises
(inklusive Umsatzsteuer, Verzugszinsen und Kosten), bzw. Einlö-sung laufender Akzepte
und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträ-ge für Lieferung von Ersatzteilen
für den betreffenden Kaufgegenstand unser Eigentum. Im Falle einer Verarbeitung oder
Verbindung entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Verbindung Miteigentum. Ist unser Vertragspartner nicht (Mit-)Eigentümer der
Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur
Sicherung unserer Forderungen ab. Unser Vertragspartner hat die Pflicht, während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten.
8.2 Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten unseres Vertragspart-ners, auf
eine uns geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als unser
Eigentum kenntlich zu machen. Unser Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die
eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Über-gang des Eigentums am
Kaufgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des ver-einbarten Kaufpreises nach sich
zieht.
8.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfän-dung,
Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des
Kaufgegenstandes nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anfüh-rung des
Namens/der Firma und dem genauen Sitz des Erwerbers bekannt ge-geben wurde, und
wir der Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder
anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich zustimmen. Für den Fall
unserer Zustimmung tritt unser Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen
unserem Vertragspartner und uns vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab,
und sind wir jederzeit berechtigt, den Dritt-schuldner von dieser Abtretung zu
verständigen. Unser Kunde hat diese Abtre-tung mit dem zugrunde liegenden
Rechtsgrund in seinen Büchern zu vermerken (Kundenkonto und Offene-Posten-Liste)
und auf unseren Wunsch seine Abneh-mer von der Abtretung zu verständigen. Auf unsere
Aufforderung wird unser Kunde uns die ordnungsgemäße Anmerkung durch Übermittlung
der aktuellen Offenen-Posten-Liste und eines vollständigen Kundenblattes nachweisen.
Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist un-ser
Vertragspartner verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unver-züglich zu
verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigen-tums zu ersetzen.
8.4 Darüber hinaus bleibt uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis
zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche – auch an Zin-sen, Spesen und
Kosten einschließlich allfälliger Wechselverbindlichkeiten – vorbehalten.
8.5 Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; unsere
sämtlichen Rechte aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.
8.6 Wird ein in unserem Eigentum stehender Kaufgegenstand im Fall einer In-solvenz
unseres Vertragspartners nicht unverzüglich an uns zurückgestellt, so gilt ein
angemessenes Benützungsentgelt von mindestens 20% des Bruttokauf-preises pro Monat
als vereinbart.
8.7 Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten unseres Vertragspart-ners gegen
Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versi-chern, sofern uns unser
Vertragspartner nicht selbst eine ausreichende, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
gültige Versicherung urkundlich nachgewiesen hat. Sofern unser Vertragspartner eine
ausreichende Versicherung abgeschlos-sen hat, verpflichtet er sich, die Ansprüche aus
dieser Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Unser Vertragspartner hat
spätestens bei Unterzeich-nung des Kaufvertrages eine entsprechende
Versicherungspolizze vorzulegen, widrigenfalls wir berechtigt sind, den Kaufgegenstand
auf Kosten unseres Ver-tragspartners ausreichend zu versichern. 8.8 Sollten wir die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz er-langen, so sind wir berechtigt, sie
durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Eine
Haftung besteht nur für nachweislich grobe Fahrlässigkeit.
9. Gewährleistung
9.1 Gewährleistungsansprüche, einschließlich Händlerregressansprüche verjäh-ren
zeitgleich mit Ablauf der in Punkt 9.2 zugesagten Garantiefristen, spätestens jedoch
binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Sie können lediglich in jenem Umfang, der in
den nachstehenden Garantiebestimmungen festgelegt ist, gel-tend gemacht werden. Die
Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüng-liche Garantie- und
Gewährleistungszeit.
9.2 Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Überga-be des
Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels, sowie
vor der Reparatur durch den Vertragspartner und vor Ver-sand von Einzelteilen vom
Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes un-ter Bekanntgabe von Art und Umfang
des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Unser
Vertragspartner hat in Abwei-chung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der
Mangel bereits bei Übergabe des Vertragsgegenstandes vorhanden war.
9.3 Unsere Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer
Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte
Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns von unserem
Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustel-len. Die Verbesserung oder
der Austausch kann nach unserer Wahl an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand
befindet, oder in einer von uns namhaft zu machenden Werkstätte erfolgen. Befindet sich
der Vertragsgegenstand im In-land, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei
denn dass der Ver-tragspartner die Nachbesserung außerhalb unserer betrieblichen
Arbeitszeiten wünscht. In diesem Fall hat unser Vertragspartner die Mehrkosten zu
überneh-men. Befindet sich der Vertragsgegenstand im Ausland, so gehen nur die Kosten
der Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu unseren Lasten.
Im Fall der Verbesserung des Vertragsgegenstandes in einer von uns namhaft gemachten
Werkstätte übernimmt unser Vertragspartner die Kosten und die Gefahr des Transportes
des Vertragsgegenstandes zu dieser Werkstätte. Die innerhalb angemessener Frist zur
Mängelbehebung oder zum Austausch ent-standenen Kosten einer vom Vertragspartner
oder einem Dritten übernommenen Mängelbehebung oder eines Austausches haben wir
im Falle unserer Leistungs-bereitschaft nicht zu ersetzen.
9.4 Keine Garantie leisten wir für Verschleißteile (wie etwa Löffel, Schaufel, Schilder,
Laufwerk, Bereifung, Büchsen, Bolzen, Schläuche und Leitungen, Bremsen, Seile,
Antriebsketten, Servicematerial, Zündkerzen, Dichtungen, Filter etc.), Betriebs- und
Hilfsstoffe, Glas, und Mängel, die durch eine unsachgemäße Handhabung, die
Verwendung ungeeigneter Mittel, den Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte
Abnutzungen oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände
eintreten, oder im Falle unvorschriftsmäßiger Wartung. Ei-genmächtige Reparaturen durch
den Vertragspartner befreien uns von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte unser
Vertragspartner zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei
uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung über den Umfang
der vorzunehmenden Ar-beiten einzuholen. Keine Garantie oder Gewährleistung leisten
wir für den Fall, das der Vertragsgegenstand nicht ausländischen Vorschriften entspricht.
9.5 Wird eine Maschine oder ein Maschinenbestandteil auf Grund von Angaben des
Vertragspartners angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Konstruktion
und die Haftung für alle Schäden und patentrechtlichen Folgen.
9.6 Keine Garantie oder Gewährleistung leisten wir für Reparaturen, Änderungen und
Umbauten alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Gegenstände. Eine
ausnahmsweise dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach den zuvor
genannten Bestimmungen.
9.7 Wir sind nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn unser Vertrags-partner
seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
10. Schadenersatz
10.1 Wir haften nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung für
entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unser Ver-tragspartner hat
Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche
verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in
2 Jahren nach Gefahrenübergang.
10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich mit allen ihm übergebenen Be-
triebsanleitungen und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informati-onen über
die Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes und den damit verbundenen
Risiken vertraut zu machen. Bei Zweifelsfragen ist eine Stel-lungnahme von uns
einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeach-tung dieser Hinweise,
Nichteinholung unserer Stellungnahme oder eigenmächti-ge Veränderungen des
Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haften wir nicht. Unser Vertragspartner ist
verpflichtet, bei einer Weitergabe (von Teilen) des Ver-tragsgegenstandes zugleich auch
die von uns erhaltenen Gebrauchsinformatio-nen und Gefahrenhinweise an seinen
Kunden vollständig weiterzugeben und ihm die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen
vertraut zu machen.
10.3 Für das Verschulden von Vorlieferanten oder anderer Unternehmen, von denen wir
uns bei der Erfüllung bedienen, haften wir nicht. Der Ersatz für Schä-den auf Grund von
Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.
11. Produkthaftung
11.1 Unsere Haftung nach dem PHG ist für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der
Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen
Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie an-derer Normen oder Hinweise
entstanden sind.
11.2 Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in
Verkehr gebracht wurden. Der Vertragspartner hat diese Frist seinen Ab-nehmern
rechtswirksam zu überbinden.
11.3 Allfällige Regressforderungen, die unser Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
der Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Der Ver-tragspartner sichert
zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen
und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie uns überhaupt von allen
derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – un-ter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.
12.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsver-hältnis, an
welchem wir als Vertragspartner beteiligt sind, ist nach unserer Wahl das Bezirksgericht
Baden oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
12.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Oeynhau-sen, auch
wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort er-folgt.
13. Sonstiges
13.1 Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns
zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
13.2 Sollten etwaige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Be-stimmungen hierdurch in
ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa un-wirksamen Bestimmung gilt als
vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich
am nächsten kommt.
13.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis
