ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER DORALCO GESMBH

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von

Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle

Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und

schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein we-sentlicher Bestandteil jedes

unserer Angebote und jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages.

1.2 Unser Vertragspartner stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von

allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von unseren Bedingungen auszu-gehen ist,

auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zu-stimmung zu von

unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen

Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie

von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auf-

tragsannahme.

2.2 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw.

Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitun-gen, gelten als

vorweg genehmigt.

2.3 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthalte-nen

Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur

annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen und sämtlichen übergebenen

Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterla-gen dürfen Dritten ohne

unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Ein Vertrag erlangt für uns nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn wir die Be-

stellung/den Auftrag schriftlich bestätigen, oder wir der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich

entsprechen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung durch uns.

2.5 Sollte für die Vertragserfüllung das Vorliegen von behördlichen Bewilligungen

erforderlich sein, kommt der Vertrag erst mit Vorliegen der Bewilligungen zu-stande.

2.6 Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten unseres Vertragspart-ners.

2.7 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels

erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbei-ten oder

Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt. Die zu reparierende

Maschine muss vom Vertragspartner in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei

Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen sämtliche Kosten des Zu- und

Abtransportes zu Lasten unseres Vertragspart-ners.

3. Preise

3.1 Unsere Preise bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preislisten und der Dauer der

vereinbarten Lieferfrist. Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht in

unserem Verschulden liegen, verschieben, behalten wir uns die Geltendmachung von

Kostensteigerungen vor.

3.2 Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes aus-drücklich

vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpa-ckung, Verladung,

Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen,

und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Aus-fuhrumsatzsteuer.

3.3 Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller

Druckfehler.

3.4 Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich. In Rechnung ge-stellt wird

der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen mit schuldbefrei-ender

Wirkung ausschließlich auf ein von uns namhaft gemachtes Konto oder an eine mit

Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Für die Rechtzei-tigkeit der Zahlung

ist bei Überweisungen die unwiderrufliche Gutschrift auf dem von uns bekanntgegebenen

Konto maßgebend.

4.2 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen spätesten bei Abholung /

Übergabe des Vertragsgegenstandes abzugs- und spesenfrei zu leis-ten. Bei

Zahlungsverzug (auch nur einer Teilzahlung) entfallen die unserem Ver-tragspartner

allenfalls eingeräumten Rabatte.

4.3 Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Hö-he zu

leisten, wenn auch für die Bezahlung des Rechnungsbetrages andere

Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Grundsätzlich sind von unserem Ver-tragspartner

die Mehrwertsteuergesetze zu berücksichtigen. Die Legung von

Mehrwertsteuerabschlagsrechnungen im Falle längerer Prüf- und Zahlungsziele gilt als

vereinbart.

4.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Ter-minverlust

sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem

Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu

berechnen. Im Falle der Säumnis ist unser Vertragspartner verpflichtet, neben den

Verzugszinsen auch alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen Kosten der

Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes, zu

ersetzen.

4.5 Terminverlust tritt ein, wenn der Vertragspartner mit einer vertragsgegen-ständlichen

Zahlung in Verzug gerät. In diesem Fall können wir den gesamten restlichen

Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig stellen. Terminverlust tritt auch ein, wenn der

Vertragspartner mit der Herausgabe von vereinbarten Wech-seln oder mit der

Unterfertigung von zur Finanzierung notwendiger Kreditunter-lagen länger als 8 Tage in

Verzug ist. Weiters wird unsere gesamte Restforde-rung ohne Rücksicht auf Laufzeiten

sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Ver-mögen des Käufers erfolglos Exekution

betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt

wird, oder wenn sich sonst ir-gendwie die Kreditwürdigkeit (insbesondere bei Eröffnung

eines Insolvenzverfah-rens) verringert. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch

ausstehende Leistun-gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,

oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, oder Schadener-

satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen –

ungeachtet der Anwendbarkeit des Punktes 8. – zur Rücknahme bereits gelie-ferter

Produkte auf Kosten unseres Vertragspartners berechtigt, ohne dass hier-durch bereits

der Vertrag aufgehoben werden würde. Unser Vertragspartner ges-tattet einen solchen

Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausge-schlossen sind.

4.6 Für den Fall des Vertragsrücktrittes gemäß Punkt 4.5 sind wir berechtigt, vom

Vertragspartner für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes von Maschinen 1/5

des Bruttokaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Vertragsgegenstandes

zu verlangen. Uns zustehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.7 Wird eine Bestellung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, nicht

ausgeführt, so haben wir – ungeachtet der Anwendbarkeit des Punktes 4.6 – unabhängig

vom tatsächlich eingetretenen Schaden Anspruch auf eine nicht dem richterlichen

Mäßigungsrecht unterliegende Abstandszahlung von zu-mindest 20% des

Bruttokaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Son-deranfertigungen zusätzlich

Anspruch auf Ersatz der uns entstandenen Kosten. Uns zustehende

Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.8 In Zahlung genommene Gegenstände (z.B. Eintauschmaschinen) müssen wir

unserem Vertragspartner bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können

ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich

beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.

4.9 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zah-lungen –

aus welchen Gründen auch immer – durch unseren Vertragspartner ist mangels

ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.

4.10 Wird der Auftrag vom Vertragspartner widerrufen, oder tritt er aus einem Grund, der

nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, zurück, sind wir – ungeachtet

unseres Erfüllungsanspruches – berechtigt, eine nicht dem rich-terlichen Mäßigungsrecht

unterliegende Stornogebühr in der Höhe des entgan-genen Gewinnes, mindestens jedoch

in der Höhe von 20% des Bruttokaufprei-ses zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht

steht unserem Vertragspartner nicht zu.

5. Lieferung

5.1 Soweit Lieferfristen vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein

Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem

Zustandekommen des Vertrages, bei Montage- oder Reparaturarbeiten mit Ü-bergabe des

Gerätes an uns. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls nicht vor der Bei-bringung der vom

Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und der von

ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Der Ver-tragspartner ist verpflichtet, den

Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit

schuldbefreiender Wirkung zu überneh-men.

5.2 Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages sind wir berechtigt, den

Liefertermin neu festzulegen.

5.3 Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 8 Wochen ist der Vertragpart-ner

berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschrie-benen Briefes

vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beein-flussbaren

Verzögerungen, auch wenn diese beim Zulieferanten eintreten (z.B. Brand, Streik,

Embargo, Fehlen von Transportmitteln) entsprechend. In solchen Fällen steht es uns frei,

ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zu-rückzutreten, dies gilt nach

unserer Wahl auch für noch nicht fällige Folgeliefe-rungen.

5.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt uns die Wahl der Versandart unter

Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.

5.6 Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.

6. Gefahrenübergang

6.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit dem Abgang

des Vertragsgegenstandes oder von Teilen des Vertragsgegenstandes von unserem

Lager, bei Zustellung ab Werk mit dem Abgang von diesem, auf den Vertragspartner über.

6.2 Bei verzögertem Abgang aus dem Werk oder aus unserem Lager, der auf vom

Vertragspartner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, und bei ver-einbarter

Selbstabholung geht die Gefahr mit der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft

auf den Vertragspartner über. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition

unseres Vertragspartners nicht erfüllt werden, so treten die gesetzlichen Wirkungen des

Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein.

6.3 Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie

Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine

Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des

Vertragspartners durch uns abgeschlossen.

7. Annahmeverzug

7.1 Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die unser Ver-tragspartner

zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annah-meverzug. Spätestens

zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten auf unse-ren Vertragspartner über.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Vertragsge-genstand nach unserer Wahl zu

versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung unseres

Vertragspartners einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in

jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die für den

Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu

leisten.

7.2 Der Annahmeverzug berechtigt uns, ohne Setzung einer Nachfrist den Rück-tritt vom

Vertrag zu erklären. Im Falle des Vertragsrücktrittes können wir vom Vertragpartner eine

nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Zah-lung in Höhe von 20% des

Bruttokaufpreises als Entschädigung begehren; dar-über hinausgehende

Schadenersatzansprüche gegen unseren Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.

7.3 Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so

können wir alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten unserem Ver-tragspartner in

Rechnung stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises

(inklusive Umsatzsteuer, Verzugszinsen und Kosten), bzw. Einlö-sung laufender Akzepte

und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträ-ge für Lieferung von Ersatzteilen

für den betreffenden Kaufgegenstand unser Eigentum. Im Falle einer Verarbeitung oder

Verbindung entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder

Verbindung Miteigentum. Ist unser Vertragspartner nicht (Mit-)Eigentümer der

Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur

Sicherung unserer Forderungen ab. Unser Vertragspartner hat die Pflicht, während der

Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu

halten.

8.2 Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten unseres Vertragspart-ners, auf

eine uns geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als unser

Eigentum kenntlich zu machen. Unser Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die

eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Über-gang des Eigentums am

Kaufgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des ver-einbarten Kaufpreises nach sich

zieht.

8.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfän-dung,

Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des

Kaufgegenstandes nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anfüh-rung des

Namens/der Firma und dem genauen Sitz des Erwerbers bekannt ge-geben wurde, und

wir der Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder

anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich zustimmen. Für den Fall

unserer Zustimmung tritt unser Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der

Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen

unserem Vertragspartner und uns vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab,

und sind wir jederzeit berechtigt, den Dritt-schuldner von dieser Abtretung zu

verständigen. Unser Kunde hat diese Abtre-tung mit dem zugrunde liegenden

Rechtsgrund in seinen Büchern zu vermerken (Kundenkonto und Offene-Posten-Liste)

und auf unseren Wunsch seine Abneh-mer von der Abtretung zu verständigen. Auf unsere

Aufforderung wird unser Kunde uns die ordnungsgemäße Anmerkung durch Übermittlung

der aktuellen Offenen-Posten-Liste und eines vollständigen Kundenblattes nachweisen.

Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist un-ser

Vertragspartner verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unver-züglich zu

verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unseres Eigen-tums zu ersetzen.

8.4 Darüber hinaus bleibt uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis

zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche – auch an Zin-sen, Spesen und

Kosten einschließlich allfälliger Wechselverbindlichkeiten – vorbehalten.

8.5 Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; unsere

sämtlichen Rechte aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

8.6 Wird ein in unserem Eigentum stehender Kaufgegenstand im Fall einer In-solvenz

unseres Vertragspartners nicht unverzüglich an uns zurückgestellt, so gilt ein

angemessenes Benützungsentgelt von mindestens 20% des Bruttokauf-preises pro Monat

als vereinbart.

8.7 Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten unseres Vertragspart-ners gegen

Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versi-chern, sofern uns unser

Vertragspartner nicht selbst eine ausreichende, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes

gültige Versicherung urkundlich nachgewiesen hat. Sofern unser Vertragspartner eine

ausreichende Versicherung abgeschlos-sen hat, verpflichtet er sich, die Ansprüche aus

dieser Versicherung zu unseren Gunsten zu vinkulieren. Unser Vertragspartner hat

spätestens bei Unterzeich-nung des Kaufvertrages eine entsprechende

Versicherungspolizze vorzulegen, widrigenfalls wir berechtigt sind, den Kaufgegenstand

auf Kosten unseres Ver-tragspartners ausreichend zu versichern. 8.8 Sollten wir die unter

Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz er-langen, so sind wir berechtigt, sie

durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Eine

Haftung besteht nur für nachweislich grobe Fahrlässigkeit.

9. Gewährleistung

9.1 Gewährleistungsansprüche, einschließlich Händlerregressansprüche verjäh-ren

zeitgleich mit Ablauf der in Punkt 9.2 zugesagten Garantiefristen, spätestens jedoch

binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Sie können lediglich in jenem Umfang, der in

den nachstehenden Garantiebestimmungen festgelegt ist, gel-tend gemacht werden. Die

Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüng-liche Garantie- und

Gewährleistungszeit.

9.2 Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Überga-be des

Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels, sowie

vor der Reparatur durch den Vertragspartner und vor Ver-sand von Einzelteilen vom

Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes un-ter Bekanntgabe von Art und Umfang

des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen. Wird eine

Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Unser

Vertragspartner hat in Abwei-chung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der

Mangel bereits bei Übergabe des Vertragsgegenstandes vorhanden war.

9.3 Unsere Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer

Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte

Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns von unserem

Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustel-len. Die Verbesserung oder

der Austausch kann nach unserer Wahl an dem Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand

befindet, oder in einer von uns namhaft zu machenden Werkstätte erfolgen. Befindet sich

der Vertragsgegenstand im In-land, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei

denn dass der Ver-tragspartner die Nachbesserung außerhalb unserer betrieblichen

Arbeitszeiten wünscht. In diesem Fall hat unser Vertragspartner die Mehrkosten zu

überneh-men. Befindet sich der Vertragsgegenstand im Ausland, so gehen nur die Kosten

der Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu unseren Lasten.

Im Fall der Verbesserung des Vertragsgegenstandes in einer von uns namhaft gemachten

Werkstätte übernimmt unser Vertragspartner die Kosten und die Gefahr des Transportes

des Vertragsgegenstandes zu dieser Werkstätte. Die innerhalb angemessener Frist zur

Mängelbehebung oder zum Austausch ent-standenen Kosten einer vom Vertragspartner

oder einem Dritten übernommenen Mängelbehebung oder eines Austausches haben wir

im Falle unserer Leistungs-bereitschaft nicht zu ersetzen.

9.4 Keine Garantie leisten wir für Verschleißteile (wie etwa Löffel, Schaufel, Schilder,

Laufwerk, Bereifung, Büchsen, Bolzen, Schläuche und Leitungen, Bremsen, Seile,

Antriebsketten, Servicematerial, Zündkerzen, Dichtungen, Filter etc.), Betriebs- und

Hilfsstoffe, Glas, und Mängel, die durch eine unsachgemäße Handhabung, die

Verwendung ungeeigneter Mittel, den Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte

Abnutzungen oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände

eintreten, oder im Falle unvorschriftsmäßiger Wartung. Ei-genmächtige Reparaturen durch

den Vertragspartner befreien uns von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte unser

Vertragspartner zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei

uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung über den Umfang

der vorzunehmenden Ar-beiten einzuholen. Keine Garantie oder Gewährleistung leisten

wir für den Fall, das der Vertragsgegenstand nicht ausländischen Vorschriften entspricht.

9.5 Wird eine Maschine oder ein Maschinenbestandteil auf Grund von Angaben des

Vertragspartners angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Konstruktion

und die Haftung für alle Schäden und patentrechtlichen Folgen.

9.6 Keine Garantie oder Gewährleistung leisten wir für Reparaturen, Änderungen und

Umbauten alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Gegenstände. Eine

ausnahmsweise dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach den zuvor

genannten Bestimmungen.

9.7 Wir sind nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn unser Vertrags-partner

seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

10. Schadenersatz

10.1 Wir haften nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung für

entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unser Ver-tragspartner hat

Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche

verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in

2 Jahren nach Gefahrenübergang.

10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich mit allen ihm übergebenen Be-

triebsanleitungen und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informati-onen über

die Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstandes und den damit verbundenen

Risiken vertraut zu machen. Bei Zweifelsfragen ist eine Stel-lungnahme von uns

einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeach-tung dieser Hinweise,

Nichteinholung unserer Stellungnahme oder eigenmächti-ge Veränderungen des

Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haften wir nicht. Unser Vertragspartner ist

verpflichtet, bei einer Weitergabe (von Teilen) des Ver-tragsgegenstandes zugleich auch

die von uns erhaltenen Gebrauchsinformatio-nen und Gefahrenhinweise an seinen

Kunden vollständig weiterzugeben und ihm die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen

vertraut zu machen.

10.3 Für das Verschulden von Vorlieferanten oder anderer Unternehmen, von denen wir

uns bei der Erfüllung bedienen, haften wir nicht. Der Ersatz für Schä-den auf Grund von

Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.

11. Produkthaftung

11.1 Unsere Haftung nach dem PHG ist für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der

Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen

Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie an-derer Normen oder Hinweise

entstanden sind.

11.2 Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in

Verkehr gebracht wurden. Der Vertragspartner hat diese Frist seinen Ab-nehmern

rechtswirksam zu überbinden.

11.3 Allfällige Regressforderungen, die unser Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel

der Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Der Ver-tragspartner sichert

zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen

und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie uns überhaupt von allen

derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – un-ter

Ausschluss des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsver-hältnis, an

welchem wir als Vertragspartner beteiligt sind, ist nach unserer Wahl das Bezirksgericht

Baden oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

12.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Oeynhau-sen, auch

wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort er-folgt.

13. Sonstiges

13.1 Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns

zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

13.2 Sollten etwaige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Be-stimmungen hierdurch in

ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa un-wirksamen Bestimmung gilt als

vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich

am nächsten kommt.

13.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis